Ordnung

Präambel

1. Die Tennisabteilung (TA) ist eine selbständige, nicht rechtsfähige Abteilung des Vereins für Leibesübungen Sindelfingen 1862 e.V. (Hauptverein).
2. Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung setzt eine Mitgliedschaft im Hauptverein voraus.
3. Jedes Mitglied anerkennt mit dem Eintritt sowohl die Satzung des Hauptvereins wie auch die Satzung der Tennisabteilung.
4. Im Sinne der für uns selbstverständlichen Gleichberechtigung von Mann und Frau beziehen sich die in dieser Satzung verwendeten Begriffe wie Vorstandsmitglieder, Spieler, Referenten usw. stets auf männliche und weibliche Personen, ohne daß dies ausdrücklich erwähnt ist.

 

§ 1 Zweck der Tennisabteilung

Die Tennisabteilung und deren Mitglieder haben zur Aufgabe die Pflege und Förderung des Tennissportes und des Vereinslebens, wie vorgegeben durch die Satzung des Hauptvereins bzw. diese Satzung.

 

§ 2 Zweckvermögen

1. Die Anlagen Hallen und sonstige Gebäude der Tennisabteilung gelten als Zweckvermögen. Ihre Benutzung steht nur den Mitgliedern der Tennisabteilung zu, die durch Leistung besonders zweckgebundener oder zusätzlicher Beiträge zur Schaffung und Erhaltung der Anlagen bzw. Hallen und Gebäuden und zur Sicherung der Aufgaben der Abteilung
beitragen. Die Tennisabteilung hat das kostenlose Nutzungsrecht.
2. Die Einräumung der Spielerlaubnis an andere Personen und die Festsetzung der Bedingungen hierfür obliegt den Organen der Tennisabteilung.

 

§ 3 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Wenn erforderlich, kann die Tennisabteilung durch Beschluß ihrer Organe auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eröffnen und unterhalten. Dies ist mit dem Hauptverein, vor Beschluß, abzustimmen.

 

§ 4 Wirtschaftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Tennisabteilung sind:
1.1 aktive Mitglieder (über 18 Jahre)
1.2 passive Mitglieder (über 18 Jahre)
1.3 Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr)
1.4 Kinder (unter 14 Jahre)
2. Die Tennisabteilung kann Ehrenmitglieder ernennen.
3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 6 Abteilungsjugend

1. Die Abteilungsjugend ist die Jugendorganisation der Tennisabteilung. Ihr gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an.
2. Die Abteilungsjugend gibt sich eine Jugendordnung; sie wird nach Bestätigung durch den Abteilungsvorstand wirksam.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, die Tennisplätze und sonstige Einrichtungen des Vereins nach deren Zweckbestimmungen, nach Maßgabe der Satzung, der Spielordnung und der durch die Abteilungsorgane gefaßten Beschlüsse zu benutzen und an den Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen.
2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Anträge oder Diskussionsbeiträge in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
3. Die Benutzung der Tennisplätze setzt den Besitz einer gültigen Spielermarke voraus.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ansehen und Belange der Tennisabteilung zu fördern, Anlagen und Einrichtungen sauber zu halten und pfleglich zu behandeln, von den Abteilungsorganen beschlossene oder in ihrem Auftrag erlassene Haus- und Spielordnungen zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen zu bezahlen.

 

§ 8 Aufnahme

1. Die Aufnahme in die Tennisabteilung erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Abteilungsvorstand entscheidet.
2. Da die Anzahl der spielberechtigten Mitglieder in einem verträglichen Maß zu der Anzahl der Tennisplätze stehen
muß, kann die Mitgliederversammlung eine Begrenzung dieses Verhältnisses durch eine Aufnahmesperre einführen. Bewerber werden dann in einer Warteliste geführt. Die Übernahme in die Abteilung erfolgt nach folgender Priorität:Mitglieder im Hauptverein und deren direkte Angehörige, gegliedert nach der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
2.1 Mitglieder im Hauptverein und deren direkte Angehörige, gegliedert nach der Dauer ihrer Mitgliedschaft
2.2 Einwohner der Stadt Sindelfingen
2.3 Sonstige
3. Jugendliche und direkte Angehörige von aktiven Abteilungsmitgliedern werden ohne Wartezeit aufgenommen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr, der Jahresbeitrag und evtl. sonstige Umlagen zur Zahlung fällig.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Austritt
1.2 Ableben
1.3 Ausschluß
2. Der Austritt kann zum 31. Dezember eines Jahres durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Abteilungsvorstand unter Einhaltung einer 4wöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages bleibt hiervon unberührt.
3. Der Ausschluß kann erfolgen:
3.1 Bei grobem Verstoß gegen das Vereinsinteresse, gegen die Kameradschaft und gegen diese Satzung.
3.2 Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die erste Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig. Die zweite Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses enthalten. Zwischen beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Über den Ausschluß entscheidet zu a) der Ehrenrat; zu b) der Abteilungsvorstand.

 

§ 10 Jahresbeiträge

1. Die Jahresbeiträge setzen sich für die Mitglieder gemäß § 5 a-d zusammen aus dem
1.1 Jahresbeitrag an den Hauptverein
1.2 Jahresbeitrag an die Tennisabteilung
Durch den Jahresbeitrag an den Hauptverein ist jedes Abteilungsmitglied berechtigt, die vom Hauptverein angebotenen sportlichen Betätigungsfelder zu nutzen. Der Hauptverein bietet durch seine Leistung das notwendige administrative Umfeld für die Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Tennisabteilung.
Der Tennisabteilungsbeitrag ist ausschließlich für die Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Tennisabteilung zu verwenden.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge für
2.1 den Hauptverein wird durch dessen Delegiertenversammlung festgelegt.
2.2 die Tennisabteilung wird jährlich für das kommende Jahr festgelegt und muß unverzüglich, jedoch nicht später als 31. Januar eines jeden Jahres, von den Mitgliedern bezahlt werden.

 

§ 11 Kassenführung

1. Alle Kassen der Tennisabteilung werden getrennt von der Kasse des Hauptvereins geführt. Für den Fall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und entsprechend relevanter Aktivitäten ist eine gesonderte Kasse zu führen.
2. Alle Verpflichtungen, welche in der Verantwortung der Tennisabteilung liegen, sind von dieser zu tragen. Die Kassenprüfung wird von zwei Prüfern vollzogen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Diese legen den/die Bericht/e der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung und den Kassenprüfern des Hauptvereins vor.

 

§ 12 Stimm- und Wahlrecht

Mitglieder nach § 5 Abs. 1a. und b. dieser Satzung sowie Jugendliche ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr überschritten haben (Ausnahme Mitglieder des Ehrenrates; siehe § 18).

 

§ 13 Organe

Organe der Tennisabteilung sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Abteilungsvorstand
3. Ehrenrat

 

§ 14 Aufg. und Befugnisse der Mitgl.versammlung

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Die Satzung und deren Änderungen zu beschließen.
2. Den Abteilungsvorstand, zwei Kassenprüfer, die Delegierten zur Delegiertenversammlung des Hauptvereins sowie den Ehrenrat zu wählen.
3. Berichte und Jahresabrechnungen abzunehmen, über Anlage und Verwendung der Mittel sowie über die Entlastung des Abteilungsvorstandes zu beschließen.
4. Den Haushaltsplan des kommenden Jahres zu beschließen.
5. Beiträge, Gebühren und Umlagen festzusetzen.
6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige, vom Abteilungsvorstand auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
7. Beratung und Beschlußfassung über Anträge der Mitglieder zum TOP Anträge; siehe dazu § 7 Abs. 2 dieser Satzung.
8. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einzusetzen.

 

§ 15 Aufgaben und Befugnisse des Abteilungsvorstandes

1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und soll mindestens bestehen aus:
a. Abteilungsleiter
b. Stellv. Abteilungsleiter
c. Schatzmeister
d. Schriftführer
e. Sportwart
f. Jugendwart
g. Referent für Vereinsanlagen
Er muß mindestens bestehen aus dem Abteilungsleiter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportwart.
2. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei finanzwirksamen Ausgaben und Verpflichtungen ist er an den Haushaltsplan gebunden.
3. Angelegenheiten, die der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, bereitet er vor. Insbesondere trägt er Sorge, daß die Haushaltspläne der Mitgliederversammlung rechtzeitig in schriftlicher Form zugängig sind.
4. Die Abteilung wird vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen und Referenten berufen.
6. Der Vorstand muß den Jugendsprecher, auf dessen Verlangen hin, zu Sitzungen hinzuziehen. Zu jugendrelevanten Themen hat der Jugendsprecher im Vorstand Stimmrecht.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Daraus sind wichtige Sachverhalte am Schwarzen Brett zu veröffentlichen.
9. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann einen Versammlungsleiter benennen.
10. Der Vorstand beschließt über den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 9 Absatz 3b dieser Satzung.
11. Der Vorstand genehmigt die Jugendordnung.
12. Alle Vorstandsmitglieder sind kraft Amtes Delegierte zur Delegiertenversammlung des Hauptvereins.

 

§ 16 Wahl des Abteilungsvorstandes

1. Die Wahl des Vorstandes ist eine Personenwahl und erfolgt in offener Abstimmung. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten muß sie geheim durchgeführt werden. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Sollte ein zweiter Wahlgang notwendig sein, so erfolgt Abstimmung unter den zwei Bestplatzierten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
2. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 17 Amtszeit

Der Abteilungsvorstand wird auf zwei Jahre bis zur dann anstehenden nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Sollte ein Vorstandsmitglied ausscheiden, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung nachzuwählen. Zwischenzeitlich übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgaben.

 

§ 18 Ehrenrat

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, welche das Vereinsinteresse berühren, werden durch den Ehrenrat geschlichtet.
Der Ehrenrat ist für Ausschluß- und Ordnungsverfahren gegen Mitglieder wegen unsportlichem oder gegen den Vereinszweck verstoßenden Verhaltens zuständig. Er tritt auf Antrag des Vorstandes oder einer Streitpartei in Tätigkeit. Der Ehrenrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammen. Die Mitglieder müssen das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 5 Jahre Vereinsmitglied sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt.
Der Ehrenrat entscheidet auf Vereinsebene endgültig.

 

§ 19 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Tennisabteilung findet jährlich in der Zeit zwischen dem 15.Februar und 15.April statt.
2. Sie wird vom Vorstand einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
4. Die Einladung unter gleichzeitiger Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt mindestens 1 Monat zuvor in der örtlichen Tageszeitung (Sindelfinger Zeitung).
5. Anträge zum Tagesordnungspunkt 9 müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
6. Die Tagesordnung hat mindestens zu enthalten:
6.1. Begrüßung, Ehrungen und Vortrag eingegangener Anträge.
6.2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung.
6.3. Bericht des Vorsitzenden.
6.4. Rechenschaftsberichte
a) des Schatzmeisters, des Sport- und des Jugendwartes
b) anderer Einrichtungen wie z.B. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Diese Berichte können auch schriftlich vorgelegt werden.
6.5. Prüfberichte aller Kassen.
6.6. Diskussion, Aussprache zu den Berichten.
6.7. Entlastung des Vorstandes.
6.8. Neuwahlen (sofern solche anstehen)
a) Bestimmung der zu bestellenden Positionen.
b) Vorstellung der Bewerber
c) Wahl des Vorsitzenden
d) Wahl der Vorstandsmitglieder
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl der Delegierten (Ersatzdelegierte)
g) Wahl des Ehrenrates
6.9. Anträge
6.10. Vorlage, Anträge, Diskussion und Verabschiedung des neuen Haus- halts, gegebenenfalls Änderung der Gebührenordnung.
6.11. Verschiedenes
6.12. Beendigung

 

§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Abteilungsleiter oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Sie muß dann einberufen werden, wenn:
a) für den Abteilungsvorstand erkennbar ist, daß der im Haushaltsplan vorgegebene finanzielle Rahmen nicht eingehalten werden kann.
b) 50 stimmberechtigte Abteilungsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangen.
Die Einberufung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang des Ersuchens erfolgen.
Tagesordnungspunkte können nur die sein, die zur Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 21 Beschlußfassung

Die Beschlußfassungen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden weder als Ja- noch als Neinstimmen gezählt. Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut zu protokollieren und zu archivieren

 

§ 22 Änderung dieser Satzung

Diese Satzung und jede Änderung unterliegen der Freigabe durch den Vorstand des Hauptvereins. Sie kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Auf eine Satzungsänderung muß in der Einladung besonders hingewiesen werden.

 

§ 23 Haftung

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Abteilungsmitglied aus der Teilnahme an Abteilungsveranstaltungen entstanden sind, haftet die Abteilung nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die die Abteilung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Für Schäden, die einem Abteilungsmitglied durch Benutzung der Abteilungseinrichtungen widerfahren, haftet die Abteilung nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.
Für Schäden, die ein Abteilungsmitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied selbst.

 

§ 24 Auflösung der Tennisabteilung

Die Tennisabteilung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Antrag auf Auflösung an den Hauptausschuß des Hauptvereins stellen. Der Grund der Auflösung muß in der Einladung dargestellt werden. Bei einer Auflösung der Abteilung fallen alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten an den Hauptverein.

 

§ 25 Schlußbestimmungen

1. Bestandteile dieser Satzung: Integrierter Bestandteil dieser Satzung sind:
a) die Grundregeln des Sportbetriebs
b) die Spiel-, Platz- und Hallenordnung
c) die Gebührenordnung
d) die Jugendordnung
e) Geschäfts- und Gebührenordnung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
2. Sollte eine Regelung in dieser Satzung unvollständig sein, so gilt in diesem Falle die Satzung des Hauptvereins in Analogie.
3. Die Tennisabteilung ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. und seiner Fachverbände (Württembergischer Tennisbund e.V.). Die Abteilungsmitglieder unterwerfen sich auch den Satzungs- und Ordnungsbestimmungen des WLSB und deren Fachverbänden.
4. Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung einer Mitgliederversammlung und nach Gegenzeichnung durch den Hauptverein binnen 30 Tagen in Kraft. Beschlossen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung

 

Regelungen zu den Arbeitsstunden

Beschluss: Unabhängig von Alter und Umlagenbetrag müssen zum vollen Erlass der Umlage 7 Stunden gearbeitet werden. Werden 3,5 Stunden gearbeitet, erfolgt ein Erlass von 50% der Umlage. Werden weniger Arbeitsstunden als 3,5 oder 7 Stunden geleistet, erfolgt immer ein abrunden auf 0 oder 3,5 Stunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Jungendliche bis 14 Jahren und Behinderte.

Jugendliche 14-18 Jahre       20,-      7  Std.

Jugendliche bis 15 Jahre       15,-       4 Std.

Familie                               12,-       Arbeitszeit enstpr. Status, Alter 0,-

Rentner                               45,-      7 Std.

Behinderte > 50%.                10,-      keine Alternative

Passive                                20,-      7 Std.

Passive 14-18 Jahre.               0,-        keine

vom 19.Mai 1993;
geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 21. Mai 1997